27.01.2010
Mit seinem Urteil vom 24. November 2009 Az.: XI ZR 260/08 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Klage eines Anlegers des WGS Fonds Nr. 32 fest, dass das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderruf zustehende Widerrufsrecht nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erlischt, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 01. Januar 2003 erfolgt ist.